Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen

2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führ unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. zusätzlich zu vergüten sind
besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese stelle an vereinbarte oder Fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder
Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Transportversicherung

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektrische Teile an hoch-empfindlichen Geräten z. B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu Lassen. Zur
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

7. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für Sorgfältige Auswahl.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüche zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.

9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatz berechtigen verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht
zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12. Fälligkeit das vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandtransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandtransporten vor Beginn der
Verladung fällig in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bar auslegen in ausländischer Währung
sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach beginn der Beförderung auf des Absenders
einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

13. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) Diese werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen
die mit dem Transportauftrag Zusammen hängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragten
Niederlassung das Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

15. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

16. Kündigung

Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer der Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport
geschuldeten Entgeltes zu. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

17. Kein Wiederufsrecht

Beim Umzug handelt es sich eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Wiederrufsrecht nach § 355 BGB.